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Bauleitplanung

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Bauleitplanung der Stadt Allendorf (Lumda), Kernstadt Bebauungsplan „Hinter dem Löhrbachsgraben“ und Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB

(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Allendorf (Lumda) hat am 06.03.2024 gemäß § 2 Abs.1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Hinter dem Löhrbachsgraben“ in der Kernstadt sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich beschlossen.

(2) Die Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sowie der FNP-Änderung sind der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen. Folgende Flurstücke in der Gemarkung Allendorf (Lumda) werden vom Geltungsbereich erfasst: Flurstücke 38-53, 54/1, 54/2, 55-63, 243 tlw., 244/6, 245/1 tlw., 246/2, 247/3, jeweils Flur 3. Das Plangebiet liegt am westlichen Siedlungsrand, südlich des Totenhäuser Wegs, westlich des Löhrbachsgraben und nördlich der Straße „Am Gewerbepark“ sowie der L3146.

(3) Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche Erweiterung der südlich an den Geltungsbereich angrenzenden Bauflächen (Einzelhandel und Mischbauflächen). Es ist die Ausweisung von Flächen für den Gemeinbedarf für „Öffentliche Verwaltungen und Einrichtungen“ sowie „Feuerwehr“ i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 5 BauGB vorgesehen. Ergänzend erfolgt die Ausweisung eines Mischgebietes i.S.d. § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und eines Gewerbegebietes i.S.d. § 8 BauNVO sowie die Sicherung der dazugehörigen Erschließung. Die Planziele und städtebaulichen Rahmenbedingungen gelten analog für die Änderung des Flächennutzungsplanes, der die Fläche derzeit als lw. Nutzfläche darstellt. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB.

(4) Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und die Flächennutzungsplanänderung wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

(5) Gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB wird eine Umweltprüfung für die Bauleitplanverfahren durchgeführt, in der die voraussichtlich erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB erfolgt gemäß den Vorgaben des BauGB (Baugesetzbuch) und dient im Hinblick auf die Ermittlung des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB.

(6) Gemäß § 3 Abs.1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) werden die Planunterlagen des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung inklusive Begründung, sowie der Umweltbericht und der Ergebnisbericht des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages in der Zeit vom

 

14.04.2025 - 23.05.2025 einschließlich

 

im Internet unter der Adresse www.allendorf-lda.de unter der Rubrik Startseite à Aktuelles à Bauleitplanung veröffentlicht. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die Planunterlagen im Rathaus Allendorf (Lumda), Bauamt, Zimmer 2, Bahnhofstraße 14, 35469 Allendorf (Lumda) aus. Die Einsichtnahme ist während der allg. Dienststunden der Verwaltung und nach Vereinbarung möglich.

Während der oben genannten Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg, zum Beispiel schriftlich, in Textform oder zur Niederschrift, abgegeben werden können. Die elektronische Abgabe der Stellungnahmen ist unter der E-Mail-Adresse beteiligung@fischer-plan.de möglich.

(7) Gemäß § 4b BauGB ist das Planungsbüro Fischer aus 35435 Wettenberg mit der Durchführung des Verfahrens nach BauGB beauftragt.

 

Bauleitplanung der Stadt Allendorf (Lumda), Kernstadt

Bebauungsplan „Hinter dem Löhrbachsgraben“ und Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

 

 Übersichtskarte (347 KB)

Bauleitplanung der Stadt Allendorf (Lumda), Kernstadt Bebauungsplan Nr. 38 „Auf der Lohkaute“ 1. Änderung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Allendorf (Lumda) hat den Bebauungsplan Nr. 38 „Auf der Lohkaute“ 1. Änderung in ihrer Sitzung am 01.04.2025 gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB wird im Rathaus der Stadt Allendorf (Lumda), Bahnhofstraße 14, Bauamt, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Der Magistrat

Kartenansicht Interessenbekundung PV-Freifläche Climbach

Die Kartenansicht zur Interessenbekundung PV-Freifläche Climbach finden Sie  hier! (737 KB)

Bauleitplanung der Stadt Allendorf (Lumda), Stadtteil Climbach Bebauungsplan „PV-Park Climbach“ und Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Allendorf (Lumda) hat in ihrer Sitzung am 25.06.2024 den Aufstellungsbeschluß Bebauungsplan PV-Park-Climbach und Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich beschlossen.

Allgemeines Planziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer PV-Anlage.

Der räumliche Geltungsbereich ist der nachfolgend abgebildeten Karte zu entnehmen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht. 

Der Magistrat der Stadt Allendorf (Lumda)

Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

(1)  Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Allendorf (Lumda) beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „PV-Park Climbach“ sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich.

(2)  Die Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sowie der FNP-Änderung sind der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen. Folgende Flurstücke werden vom Geltungsbereich erfasst: 44 tlw., 63 tlw., 119 tlw., 120, 127 tlw., 136-147, 175 tlw., jeweils Flur 2 der Gemarkung Climbach sowie das Flurstück 6 tlw. der Flur 24 in der Gemarkung Allendorf (Lumda) und die Flurstücke 1/3, 1/6, 5 tlw. der Flur 25 in der Gemarkung Allendorf (Lumda). Das Planungsgebiet liegt südwestlich der Ortslage Climbach.

(3)  Ziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Sondergebietes i.S.d. § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für Anlagen, die der Nutzung von Sonnenenergie dienen (Photovoltaik-Freiflächenanlagen). Auf Ebene des Flächennutzungsplanes werden entsprechend Sonderbauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO) dargestellt. Ziel der Planung ist die Errichtung eines Solarparks, um eine nachhaltige Energieversorgung durch erneuerbare Solarenergie aufzubauen und die regionale Versorgung zu sichern. Die Schaffung von Bauplanungsrecht wird für dieses Vorhaben aufgrund des fehlenden Privilegierungstatbestandes des § 35 BauGB für einen Solarpark notwendig. Neben der Ausweisung von Bauflächen werden grünordnerische Maßnahmen im Plangebiet festgesetzt, um den Eingriff in Natur und Landschaft zu minimieren. Die Ziele gelten analog für die Änderung des Flächennutzungsplanes.

(4)  Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und die Flächennutzungsplanänderung ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

(5)  Die Aufstellung des Bebauungsplanes sowie der FNP-Änderung erfordern eine Umweltprüfung i.S.d. § 2 Abs. 4 BauGB, in der die Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht ist gemäß § 2a BauGB in die Begründung zum Bebauungsplan bzw. FNP-Änderung zu integrieren.

(6)  Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird durch die Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt und durch Auslegung der Unterlagen in der Verwaltung durchgeführt. Gleichzeitig wird die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

(7)  Die Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB sind einzuleiten.

Den Plan finden Sie  hier! (246 KB)

Bauleitplanung der Stadt Allendorf (Lumda), Kernstadt 1. Änderung des Bebauungsplanes „Löhrbachsgraben“ und Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Allendorf (Lumda) hat in ihrer Sitzung am 25.06.2024 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Löhrbachsgraben“ und Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich beschlossen.

Allgemeines Planziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedelung eines Netto-Marktes sowie eines Fachmarktes im westlichen Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes, der in diesem Bereich bisher ein Gewerbgebiet i.S.d. § 8 BauNVO ausweist. Es erfolgt daher die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes i.S.d. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel“ sowie die Sicherung der dazugehörigen Erschließung

Der räumliche Geltungsbereich ist der nachfolgend abgebildeten Karte zu entnehmen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht.

Den Plan finden Sie  hier (411 KB)!

Der Magistrat der Stadt Allendorf (Lumda)

 

Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

 

(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Allendorf (Lumda) beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Löhrbachsgraben“ sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich.

 

(2)  Die Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sowie der FNP-Änderung sind der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen. Folgende Flurstücke in der Gemarkung Allendorf a. d. Lumda werden vom Geltungsbereich erfasst: Flurstücke 33-37, 69/1 tlw., 245/1 tlw., 246/2 tlw., jeweils Flur 3. Das Plangebiet liegt somit westlich der Straße „Am Gewerbepark“ und des Löhrbachgrabens und nördlich des EDEKA-Marktes sowie der Landstraße L3146.

 

(3)  Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedelung eines Netto-Marktes sowie eines Fachmarktes im westlichen Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes, der in diesem Bereich bisher ein Gewerbgebiet i.S.d. § 8 BauNVO ausweist. Es erfolgt daher die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes i.S.d. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel“ sowie die Sicherung der dazugehörigen Erschließung. Aufgrund der Überplanung derzeitig noch landwirtschaftlich genutzter Flächen sind die Belange von Natur und Landschaft besonders zu würdigen und somit gemäß § 1a BauGB im Rahmen der Bauleitplanung zu behandeln. Das bestehende Bauplanungsrecht wird bei der Bewertung mitberücksichtigt, sodass eine Umweltprüfung durchzuführen ist. Die Planziele und städtebaulichen Rahmenbedingungen gelten analog für die Änderung des Flächennutzungsplanes.

 

(4)  Der Aufstellungsbeschluss für die Bebauungsplanänderung und die Flächennutzungsplanänderung ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

(5)  Die Aufstellung des Bebauungsplanes sowie der FNP-Änderung erfordern eine Umweltprüfung i.S.d. § 2 Abs. 4 BauGB, in der die Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht ist gemäß § 2a BauGB in die Begründung zum Bebauungsplan bzw. FNP-Änderung zu integrieren.

 

(6)  Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird durch die Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt und durch Auslegung der Unterlagen in der Verwaltung durchgeführt. Gleichzeitig wird die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

 

(7)  Bauleitplanung der Stadt Allendorf (Lumda), Kernstadt

1. Änderung des Bebauungsplanes „Löhrbachsgraben“ und Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

Übersichtskarte zum räumlichen Geltungsbereich

Bauleitplanung der Stadt Allendorf (Lumda) Bebauungsplan „Hinter dem Löhrbachsgraben“ und Änderung des FNP in diesem Bereich gemäß § 2 Abs.1 Bau GB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Allendorf (Lumda) hat in ihrer Sitzung am 06.03.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Hinter dem Löhrbachsgraben“ sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.

Allgemeines Planziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche Erweiterung der südlich an den Geltungsbereich angrenzenden Misch- und Gewerbegebiete. Außerdem ist die Ausweisung von Flächen für den Gemeinbedarf für öffentliche Veranstaltungen und Einrichtungen geplant.

Der räumliche Geltungsbereich ist der nachfolgend abgebildeten Karte zu entnehmen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht. 

Der Magistrat der Stadt Allendorf (Lumda)

 

Den Plan finden Sie  hier! (494 KB)

Neuregelung des ausgleichsbezogenen Geltungsbereichs für die B-Pläne Nr. 23, Nr. 24 und die Abrundungssatzung Sandkaute

Die Neuregelung des ausgleichsbezogenen Geltungsbereichs für die B-Pläne Nr. 23, Nr. 24 und die Abrundungssatzung Sandkaute finden Sie  hier (431 KB)!