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Bauleitplanung der Stadt Allendorf (Lumda), Stadtteil Climbach Bebauungsplan „PV-Park Climbach“ und Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Allendorf (Lumda) hat in ihrer Sitzung am 25.06.2024 den Aufstellungsbeschluß Bebauungsplan PV-Park-Climbach und Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich beschlossen.

Allgemeines Planziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer PV-Anlage.

Der räumliche Geltungsbereich ist der nachfolgend abgebildeten Karte zu entnehmen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht. 

Der Magistrat der Stadt Allendorf (Lumda)

Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

(1)  Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Allendorf (Lumda) beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „PV-Park Climbach“ sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich.

(2)  Die Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sowie der FNP-Änderung sind der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen. Folgende Flurstücke werden vom Geltungsbereich erfasst: 44 tlw., 63 tlw., 119 tlw., 120, 127 tlw., 136-147, 175 tlw., jeweils Flur 2 der Gemarkung Climbach sowie das Flurstück 6 tlw. der Flur 24 in der Gemarkung Allendorf (Lumda) und die Flurstücke 1/3, 1/6, 5 tlw. der Flur 25 in der Gemarkung Allendorf (Lumda). Das Planungsgebiet liegt südwestlich der Ortslage Climbach.

(3)  Ziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Sondergebietes i.S.d. § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für Anlagen, die der Nutzung von Sonnenenergie dienen (Photovoltaik-Freiflächenanlagen). Auf Ebene des Flächennutzungsplanes werden entsprechend Sonderbauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO) dargestellt. Ziel der Planung ist die Errichtung eines Solarparks, um eine nachhaltige Energieversorgung durch erneuerbare Solarenergie aufzubauen und die regionale Versorgung zu sichern. Die Schaffung von Bauplanungsrecht wird für dieses Vorhaben aufgrund des fehlenden Privilegierungstatbestandes des § 35 BauGB für einen Solarpark notwendig. Neben der Ausweisung von Bauflächen werden grünordnerische Maßnahmen im Plangebiet festgesetzt, um den Eingriff in Natur und Landschaft zu minimieren. Die Ziele gelten analog für die Änderung des Flächennutzungsplanes.

(4)  Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und die Flächennutzungsplanänderung ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

(5)  Die Aufstellung des Bebauungsplanes sowie der FNP-Änderung erfordern eine Umweltprüfung i.S.d. § 2 Abs. 4 BauGB, in der die Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht ist gemäß § 2a BauGB in die Begründung zum Bebauungsplan bzw. FNP-Änderung zu integrieren.

(6)  Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird durch die Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt und durch Auslegung der Unterlagen in der Verwaltung durchgeführt. Gleichzeitig wird die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

(7)  Die Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB sind einzuleiten.

Den Plan finden Sie  hier! (246 KB)

Bauleitplanung der Stadt Allendorf (Lumda), Kernstadt 1. Änderung des Bebauungsplanes „Löhrbachsgraben“ und Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Allendorf (Lumda) hat in ihrer Sitzung am 25.06.2024 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Löhrbachsgraben“ und Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich beschlossen.

Allgemeines Planziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedelung eines Netto-Marktes sowie eines Fachmarktes im westlichen Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes, der in diesem Bereich bisher ein Gewerbgebiet i.S.d. § 8 BauNVO ausweist. Es erfolgt daher die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes i.S.d. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel“ sowie die Sicherung der dazugehörigen Erschließung

Der räumliche Geltungsbereich ist der nachfolgend abgebildeten Karte zu entnehmen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht.

Den Plan finden Sie  hier (411 KB)!

Der Magistrat der Stadt Allendorf (Lumda)

 

Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

 

(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Allendorf (Lumda) beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Löhrbachsgraben“ sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich.

 

(2)  Die Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sowie der FNP-Änderung sind der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen. Folgende Flurstücke in der Gemarkung Allendorf a. d. Lumda werden vom Geltungsbereich erfasst: Flurstücke 33-37, 69/1 tlw., 245/1 tlw., 246/2 tlw., jeweils Flur 3. Das Plangebiet liegt somit westlich der Straße „Am Gewerbepark“ und des Löhrbachgrabens und nördlich des EDEKA-Marktes sowie der Landstraße L3146.

 

(3)  Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedelung eines Netto-Marktes sowie eines Fachmarktes im westlichen Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes, der in diesem Bereich bisher ein Gewerbgebiet i.S.d. § 8 BauNVO ausweist. Es erfolgt daher die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes i.S.d. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel“ sowie die Sicherung der dazugehörigen Erschließung. Aufgrund der Überplanung derzeitig noch landwirtschaftlich genutzter Flächen sind die Belange von Natur und Landschaft besonders zu würdigen und somit gemäß § 1a BauGB im Rahmen der Bauleitplanung zu behandeln. Das bestehende Bauplanungsrecht wird bei der Bewertung mitberücksichtigt, sodass eine Umweltprüfung durchzuführen ist. Die Planziele und städtebaulichen Rahmenbedingungen gelten analog für die Änderung des Flächennutzungsplanes.

 

(4)  Der Aufstellungsbeschluss für die Bebauungsplanänderung und die Flächennutzungsplanänderung ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

(5)  Die Aufstellung des Bebauungsplanes sowie der FNP-Änderung erfordern eine Umweltprüfung i.S.d. § 2 Abs. 4 BauGB, in der die Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht ist gemäß § 2a BauGB in die Begründung zum Bebauungsplan bzw. FNP-Änderung zu integrieren.

 

(6)  Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird durch die Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt und durch Auslegung der Unterlagen in der Verwaltung durchgeführt. Gleichzeitig wird die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

 

(7)  Bauleitplanung der Stadt Allendorf (Lumda), Kernstadt

1. Änderung des Bebauungsplanes „Löhrbachsgraben“ und Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

Übersichtskarte zum räumlichen Geltungsbereich

Stadt Allendorf (Lumda), Kernstadt Bebauungsplan Nr. 38 „Auf der Lohkaute“ 1. Änderung

Der Ausschuss für Baufragen, Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Energie) hat in der Sitzung am 11.06.2024 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Lohkaute“ beschlossen.

(1) Die Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen werden als Stellungnahmen durch der Stadt Allendorf (Lumda) beschlossen.

(2) Der gem. (1) geänderte Bebauungsplan wird als Entwurf zur Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

2 BauGB zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. 

Der räumliche Geltungsbereich ist der nachfolgend abgebildeten Karte zu entnehmen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht. 

Den Plan finden Sie  hier! (172 KB)

Der Magistrat der Stadt Allendorf (Lumda)

 

Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen

Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Es sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

 

Stellungnahmen ohne Anregungen:

Amt für Bodenmanagement Marburg 814.03.2024)

Lahn-Dill-Kreis, Abt. für den ländlichen Raum (13.02.2024)

Landkreis Gießen, Gefahrenabwehr (19.02.2024)

Mittelhessen Netz GmbH (14.02.2024)

Regierungspräsidium Darmstadt, Kampfmittelräumdienst (06.03.2024)

ZLS (13.02.2024)

 

Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen:

Hessen Archäologie (14.03.2024)

Landkreis Gießen, Naturschutz (12.03.2024)

Landkreis Gießen, Wasser und Bodenschutz (06.03.2024)

Regierungspräsidium Gießen (14.03.2024) 

Bauleitplanung der Stadt Allendorf (Lumda) Bebauungsplan „Hinter dem Löhrbachsgraben“ und Änderung des FNP in diesem Bereich gemäß § 2 Abs.1 Bau GB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Allendorf (Lumda) hat in ihrer Sitzung am 06.03.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Hinter dem Löhrbachsgraben“ sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.

Allgemeines Planziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche Erweiterung der südlich an den Geltungsbereich angrenzenden Misch- und Gewerbegebiete. Außerdem ist die Ausweisung von Flächen für den Gemeinbedarf für öffentliche Veranstaltungen und Einrichtungen geplant.

Der räumliche Geltungsbereich ist der nachfolgend abgebildeten Karte zu entnehmen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht. 

Der Magistrat der Stadt Allendorf (Lumda)

 

Den Plan finden Sie  hier! (494 KB)

Bauleitplanung der Stadt Allendorf (Lumda) Bebauungsplan Nr. 38 „Auf der Lohkaute“ 1. Änderung Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Allendorf (Lumda) hat in ihrer Sitzung am 26.09.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 38 „Auf der Lohkaute“ 1. Änderung beschlossen.

Allgemeines Planziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die dauerhafte Sicherung der auf den Flurstücken Gemarkung Allendorf, Flur 2 Nr. 134 und 135/1, 135/2 und 135/3 nördlich oberhalb des Ahornweges als Schutzmaßnahmen gegen Starkregenereignissen angelegten Grünflächen. Der räumliche Geltungsbereich ist der nachfolgend abgebildeten Karte zu entnehmen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht. 

Der Magistrat der Stadt Allendorf (Lumda)

Den Plan finden Sie  hier! (701 KB)

 

Neuregelung des ausgleichsbezogenen Geltungsbereichs für die B-Pläne Nr. 23, Nr. 24 und die Abrundungssatzung Sandkaute

Die Neuregelung des ausgleichsbezogenen Geltungsbereichs für die B-Pläne Nr. 23, Nr. 24 und die Abrundungssatzung Sandkaute finden Sie  hier (431 KB)!