Grundstückseigentümer müssen Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen) und private Brunnen vor Inbetriebnahme anzeigen!

Die Nutzung von Regenwasser zur Einsparung von Trinkwasser hat als Ergänzung zu moderner Wasser sparender Sanitärtechnik erheblich an Bedeutung gewonnen. Darüber hinaus leistet die Regenwassernutzung einen wichtigen Beitrag zur Regenwasserbewirtschaftung in Siedlungsgebieten: Durch die Rückhaltung in Zisternen und die Nutzung von Regenwasser werden die Wasserabflüsse aus Siedlungsgebieten reduziert und verzögert.

Wer jedoch Niederschlags- oder Brunnenwasser auf seinem Grundstück sammelt, es als Brauchwasser (Toilettenspülung, Waschmaschine etc.) nutzt und anschließend das gebrauchte Niederschlagswasser der Abwasseranlage zuleitet, leitet gemäß § 26 der städtischen Entwässerungssatzung gebührenpflichtiges Schmutzwasser und nicht mehr Niederschlagswasser in die Kanalisation ein. Das bedeutet, dass auch für die aus eigenen Regenwassernutzungsanlagen oder privaten Brunnen bezogenen Wassermengen, die im Haushalt als Brauchwasser genutzt und der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden, eine Abwassergebühr zu entrichten ist!

Zur Sicherstellung einer gesundheitlich unbedenklichen Wasserversorgung des Grundstückseigentümers wie auch der Allgemeinheit darf in keinem Fall der Trinkwasserkreislauf mit verunreinigtem Brauchwasser kontaminiert werden. Hierzu muss der Betreiber einer Brauchwasseranlage (Zisterne/Brunnen) sicherstellen, dass die Anlage von dem Trinkwasserkreis absolut sicher getrennt betrieben wird! Da hierbei die Trinkwasserverordnung mit den einschlägigen Vorschriften (DIN1989) zu beachten ist, empfiehlt sich die Installation grundsätzlich nur von einem autorisierten Fachbetrieb vornehmen zu lassen.

Bei der Verwendung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen für das Sammeln von Niederschlagswasser sind die Grundstückseigentümer gemäß § 3 der Wasserversorgungssatzung bzw. § 13 der Trinkwasserverordnung verpflichtet, den Betrieb solcher Anlagen der Stadt wie auch dem Kreisgesundheitsamt vorher schriftlich anzuzeigen. Dabei sind genaue Angaben zu deren Anschluss und Volumen zu machen und anzugeben, welcher Verwendung das gesammelte Niederschlagswasser zugeführt wird. Eine hierbei evtl. genutzte Brauchwassermenge muss durch einen privaten, fest installierten und geeichten Wasserzähler gemessen werden. Auch sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, jede (Nutzungs-) Änderung der Stadt und dem Kreisgesundheitsamt schriftlich anzuzeigen.

Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Darüber hinaus kann eine Abgaben- bzw. Gebührenhinterziehung vorliegen, die mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.

Die Stadt Allendorf (Lumda) fordert daher alle Grundstückseigentümer, Grundstücksmiteigentümer und Erbbauberechtigten auf, soweit noch nicht geschehen, Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen) und private Brunnen der Finanzverwaltung der Stadt und dem Kreisgesundheitsamt Gießen umgehend anzuzeigen. Nähere Auskünfte sowie entsprechende Vordrucke sind bei der Finanzverwaltung der Stadt (Tel. 06407/911234) bzw. beim Kreisgesundheitsamt (0641/9390 0) erhältlich oder im Internet unter www.allendorf-lda.de im Bereich „Rathaus, Formulare" und unter www.landkreis-giessen.de im Bereich „Gesundheit" zu finden.

Die Stadt behält sich vor, Grundstücke vor Ort stichprobenweise zu überprüfen. Sollten hierbei fehlende oder unrichtige Auskünfte über die Nutzung von Zisternen, Brunnen bzw. deren Nutzung als Brauchwasser im Haushalt festge-stellt werden, so stellt dies zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Der Magistrat
der Stadt Allendorf (Lumda)
-Finanzverwaltung-