Heckenschnitt
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, auf Gehwegen und Straßen sind überhängende Äste und Sträucher immer wieder ein Ärgernis. Gerade Personen mit Kinderwagen, Kinder selbst oder auch Rollstuhlfahrer sind oft gezwungen, den Gehweg zu verlassen, weil Strauchwerk und Äste die Benutzung des Gehwegs nicht zulassen. Wir weisen deshalb alle Grundstücksbesitzer darauf hin, dass Rad- und Gehwege, sowie die Fahrbahn in voller Breite, dem (Fußgänger)-Verkehr zur Verfügung stehen müssen. Auch kann man immer wieder beobachten, dass die Straßenlampen und wichtige Verkehrsschilder zugewachsen sind bzw. verdeckt werden, was ebenfalls zu einer Beeinträchtigung des Straßenverkehrs führt. Wir appellieren daher an alle Grundstückseigentümer: Schneiden Sie bitte Ihre Sträucher, Hecken und Bäume bis an die Grundstücksgrenze zurück. Bitte beachten Sie, dass Hecken nicht nur im unteren Bereich zurückgeschnitten werden müssen, sondern auch im oberen Bereich. Sorgen Sie bitte durch ständigen Rückschnitt auch dafür, dass derlei Beeinträchtigungen erst gar nicht entstehen können. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet zwar, zwischen dem 1. März und 30. September größere Schnittmaßnahmen an Hecken vorzunehmen. Diese Vorschrift dient vor allem dem Schutz heimischer Tiere wie Vögel. Das Verbot umfasst auch Gebüsche und andere Gehölze, die in dieser Zeit nicht auf den Stock gesetzt oder gerodet werden dürfen. Kleinere Pflege- und Formschnitte sind hingegen erlaubt und zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig und unbedingt durchzuführen. Die Ordnungsbehörde wird vermehrt Kontrollen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durchführen. Bitte beachten Sie folgende Hinweise: Schneiden Sie bitte die Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig soweit zurück, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert ohne Gefahr nutzen können und keine Sichtbehinderungen entstehen. Bedenken Sie dabei, dass bei Regenwetter oder Schneefall der Grünbewuchs schwerer wird und dadurch noch weiter in den öffentlichen Verkehrsraum hineinhängt. Beachten Sie bitte das Lichtraumprofil, wenn Ihr Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Die Anpflanzungen sollten nicht bis zu einer Höhe von 2,50 Metern über Rad- bzw. Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 Metern. Schneiden Sie im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrszeichen soweit zurück, dass die Leuchten in ihrer Beleuchtungsfunktion nicht behindert werden und die Verkehrszeichen problemlos aus mehreren Metern Entfernung gesehen werden können. Eigentümer haften für etwaige Unfälle und Schäden. Ihre Ordnungsbehörde |